Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firmen ewenso GmbH & Co. KG und ewenso Betriebs GmbH

 

Allgemeines

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind nur mit unserer Zustimmung übertragbar.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages.

5. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

Angebote und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie.

3. Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

 

Preis, Zahlung, Sicherheit

1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

2. Unsere Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bei Lieferungen mit Rechnungsstellung, bei Leistungen mit Abnahme fällig. Der Kunde kommt bei Nichtzahlung 5 Tage nach dem Fälligkeitstag ohne weitere Erklärung von uns in Verzug.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an, Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 7,25 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Sie sind mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

5. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

6. Ein Zurückbehaltungsrecht im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Leistungen steht.

 

Liefer- und Leistungszeit

1. Liefer- und Leistungszeiten gelten nur annähernd, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich von uns bestätigt wurden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4. Bei schuldhafter Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung, ist der Schadensersatz des Kunden sowohl neben der Leistung als auch statt der Leistung sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf höchstens 5 % des Rechnungswertes der von der Verzögerung oder Unmöglichkeit betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit der Leistung bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt unberührt.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes auf Kosten des Kunden berechtigt oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich.

3. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden die durch Zugriffe Dritter entstehen, trägt der Kunde.

 

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln und Haftung

1. Sachmängel der Waren, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, haben wir nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht in den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

3. Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an sonstigen Rechtsgütern des Kunden sind ausgeschlossen.

6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln von Leistungen, für Schadensersatzansprüche– gleich aus welchem Rechtsgrund - und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme der Leistungen. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung, bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Frist gilt ebenfalls nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht oder soweit der Liefergegenstand eine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

7. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

 

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit zulässig wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht vereinbart.